Über uns | Was wir tun | Vorstand und Satzung |
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§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Maisha
Selbsthilfegruppe afrikanischer Frauen in Deutschland. Er hat seinen Sitz in
Frankfurt am Main und führt den Namen Maisha e.V. Selbsthilfegruppe
afrikanischer Frauen in Deutschland nach der Eintragung ins Vereinsregister. Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Gerichtsstand des Vereins ist Frankfurt am
Main. § 2 Zweck und Aufgabe
1.
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
SATZUNG,,steuerbegünstigte
Zwecke der Abgabenordnung" (§§5lffAO).Diesen Zwecken dient der Verein. Solange
der Verein noch über keine eigenen Räume verfügt, ist die Adresse der 1.
Vorsitzenden Vereinsadresse.
2.
Zweck des Vereins ist die
Arbeit zur Verbesserung der psychischen und sozialen Situation afrikanischer
Frauen in Deutschland. Dazu gehören Hilfestellung bei der notwendigen
Integration in das bestehende Gesellschaftssystem mit seinen bürokratischen,
technischen, beruflichen und sozialen Aspekten und Hilfe bei der Bewahrung der
eigenen Identität und Tradition. Wichtig ist auch der Aufbau von Kontakten mit
Deutschen Frauen um gegenseitige Toleranz und Vorurteilsfreiheit zu fördern und
Rassismus zu bekämpfen.
3.
Die Arbeit des Vereins besteht
vorwiegend in Angeboten an afrikanische, afrodeutsche und afrikanisch
verheiratete Frauen in der Erwachsenenbildung und der psychosozialen Beratung
sowie der Förderung der Kommunikation dieser Gruppen untereinander und mit
anderen Frauen. Ziel ist es, den Frauen zu ermöglichen, die jeweils andere in
ihrer Verschiedenartigkeit und doch G1eichwertigkeit zu akzeptieren und dadurch
interkulturelles Lernen möglich zu machen. § 3 Erwerb und Verwaltung von Vermögen
1.
Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke Das gesamte
Vermögen der Vereins, einschließlich etwa erzielter Überschüsse, darf
ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Keine Person darf durch
Aufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
2.
Die Vereinsmitglieder erhalten
in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des
Vereins.
3.
Die Buchführung und die
sachgemäße Verwendung der Mittel wird jedes Jahr einmal durch 2 Mitglieder des
Schlichtungsausschusses überprüft, die von der Mitgliederversammlung gewählt
wurden. § 4 Mitgliedschaft
1.
Ordentliches Mitglied des
Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins anerkennt
und unterstützt.
2.
Der Antrag auf
Mitgliedschaft kann schriftlich oder mündlich gestellt werden.
3.
Über den Antrag auf Aufnahme
als ordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung entscheidet
die nächste Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit.
4.
Fördernde Mitlieder können alle
Personen und Personenmehrheiten werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
Die Aufnahme eines fördernden Mitglieds erfolgt auf Beschluß des Vorstands und
muß von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. Auf Wunsch kann die
Mitgliederversammlung dem fördernden Mitglied Rederecht geben.
5.
Personen, die sich im
besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluß
der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern werden.
6.
Der Austritt aus dem Verein ist
jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand.
7.
Der Ausschluß aus dem Verein
ist möglich bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Ziele oder Interessen des
Vereins. Über den Ausschluß entscheidet die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung.
8.
Die Mitgliedschaft kann durch
Streichung aus der Mitgliederliste beendet werden, wenn ein Mitglied mit mehr
als 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung muß von der nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt werden,
9.
Der Verein erhebt
Mitgliedsbeiträge. Der Jahresbeitrag für ordentliche Mitglieder wird von der
Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Jahresbeitrag eines fördernden Mitglieds
ist mit dem Vorstand zu vereinbaren. Die Vereinbarung bedarf der Bestätigung
durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. § 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1.
die Mitgliederversammlung
2.
der Vorstand
3.
der Schlichtungs- und
Prüfungsausschuß § 6 Mitgliederversammlung
1.
Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie ist vom Vorstand im ersten
Quartal des Geschäftsjahres einzuberufen.
2.
Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung kann vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder
muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
3.
Eine Mitgliederversammlung ist
ordnungsgemäß einberufen, wenn die von 2 Vorstandsmitgliedern unterschriebene
Einladung mit Tagesordnung mindestens zwei Woche vor dem Termin den Mitgliedern
zugegangen ist. § 7 Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat u.a. die
Aufgaben:
- den Jahresbericht des Vorstandes
entgegenzunehmen -
den Finanzplan zu genehmigen -
über die Entlastung des Vorstands zu
entscheiden -
die Mitglieder des Vorstands zu wählen -
die Richtlinien für das kommende Jahr
zu beschließen
-
Wahl des Schlichtungsausschusses, der
aus 3 Mitgliedern besteht, die auch die Prüfung des Kassenberichts vornehmen § 8 Beschlußfähigkeit und Stimmberechtigung der Mitgliederversammlung
1.
Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
2.
Die Mitgliederversammlung faßt
ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
3.
Stimmberechtigt sind alle in
der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder nach einmonatiger
Mitgliedschaft.
4.
Ein Mitglied, das mit mehr als
2 Monatsbeiträgen im Rückstand ist, darf auf einer Mitgliederversammlung nicht
mit abstimmen. § 9 Der Vorstand
1.
Der Vorstand setzt sich
zusammen aus mindestens 3, in der Regel 5 weiblichen Mitgliedern: der von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählten 1. Vorsitzenden, der 2 Vorsitzenden, der Schatzmeisterin, der Schriftführerin und bis zu 3 von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählten weiteren Personen. 2. Gewählt wird für das 1. Jahr, Wiederwahl ist zulässig.
3.
In einem besonderen Wahlgang
können bis zu 3 Ersatzfrauen für den Vorstand gewählt werden. Gemäß der bei der
Wahl durch die Stimmenanzahl bestimmte Reihenfolge (bei Stimmengleichheit ist
eine Stichwahl erforderlich) rückt jeweils eine Ersatzfrau bis zur nächsten
ordentlichen
4.
Abstand die Vorstandssitzungen
stattfinden und die außerdem die Arbeit des geschäftsführenden Vorstands regelt
5.
Der Vorstand erledigt die
laufenden Vereinsangelegenheiten und verwaltet das Vereinsvermögen
6.
Gesetzliche Vertreter des
Vereins sind die beiden Vorstandsvorsitzenden. Sie sind
einzelvertretungsberechtigt (§ 26 BGB).
7.
Der Vorstand kann bei Bedarf zu
seiner Entlastung eine Geschäftsführerin einstellen.
8.
Beschlußfähig sind
Vorstandssitzungen, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Beschlüsse können mit 2/3-Mehrheit gefaßt werden. Alle Vorstandsbeschlüsse
müssen protokolliert werden. Die Protokolle müssen von der Protokollführerin und
der Vorstandsvorsitzenden unterzeichnet werden. § 11 ProtokollführungÜber
alle Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Vorstands und des
geschäftsführenden Vorstands sind Beschlußprotokolle anzufertigen, die von der
jeweiligen Protokollführerin unterschrieben werden und vom Vorstand genehmigt
werden müssen. § 12 Satzungsänderung und Auflösung
1. Beschlüsse
über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins können nur gefaßt
werden wenn 9/3 aller Mitglieder in einer ordnungsgemäß einberufenen
Mitgliederversammlung zustimmen, wobei in der Einladung diese Anträge auf der
Tagesordnung zu verzeichnen sind.
2. Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des vorbezeichneten
Vereinszwecks ist das Vermögen des Vereins der AGISRA zu übertragen, die es
ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke mit gleichem
Projektziel verwenden muß. Die vorstehende Satzung wurde am 23.1.1996 in Frankfurt a. M. beschlossen. |